Die EU hat mit der Ökodesign-Verordnung 2019 Effizienzgrenzen für Leuchten und Leuchtmittel festgelegt. Unter anderem erfüllen quecksilberhaltige Hochdruckentladungslampen wie Natriumdampf‑ und Halogenmetalldampflampen sowie die zugehörigen Leuchten diese Anforderungen nicht mehr. Ihr Einsatz ist durch die RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) beschränkt und läuft unter den aktuell geltenden Ausnahmeregelungen 4(b) und 4(c) für Hochdruck-Natriumdampflampen, die allerdings am 24. Februar 2027 verfallen.
Ausnahmeregelung 4(c), Max. Quecksilbergehalt 20 bzw. 25mg Hg
Bis auf Weiteres weiterhin zulässig
Für die Ausnahmeregelungen 4cI, 4cII und 4cIII, die einen maximalen Quecksilbergehalt von 25mg Hg zulassen, wurde ein Antrag auf Erneuerung eingereicht. Dieser befindet sich derzeit in Prüfung, sodass mit einer Entscheidung voraussichtlich Mitte 2027 gerechnet wird. Dies bedeutet, dass die Ausnahmen so lange gültig bleiben, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
Wird dem Antrag stattgegeben, gelten die Ausnahmen voraussichtlich bis 2032. Bei Ablehnung des Antrages greift eine Übergangsfrist von 12-18 Monaten, sodass die Ausnahmen schätzungsweise Mitte 2028 bzw. Anfang 2029 auslaufen.
Ausnahmeregelung 4(b), Max. Quecksilbergehalt 30 bzw. 40mg Hg
Stichtag am 24.02.2027
Für die Ausnahmeregelungen 4bI, 4bII und 4bIII jedoch wurde kein Antrag auf Erneuerung eingereicht. Daher werden diese Ausnahmen am 24.02.2027 auslaufen und folglich alle Natriumdampf und Halogenmetalldampflampen mit einem Quecksilbergehalt von bis zu 30 bzw. 40mg Hg. Ab diesem Zeitpunkt weder in der EU hergestellt noch eingeführt werden dürfen. Vorhandene Lagerbestände dürfen abverkauft werden.
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