Liefer- und Zahlungsbedingungen

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Liefer- und Zahlungsbedingungen (deutsch)



 

1. Allgemeines
1.1 Für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn wir sie unwidersprochen lassen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Ergänzungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklären.

1.3 Diese Bedingungen gelten auch bei Geschäften auf der Grundlage von Handelsklauseln, insbesondere der Incoterms, für die im Falle mangelnder näherer Bestimmung die jeweils aktuelle Fassung maßgebend ist. Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

2. Angebote, Bestellungen
2.1 Unsere Angebote, Angaben und Abbildungen in Prospekten, Anzeigen usw. erfolgen - auch bezüglich der Preisangaben - stets freibleibend, sofern in dem Angebot keine abweichende Bindungsfrist bestimmt ist. Sämtliche unserer Angebote erfolgen unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Bestellungen des Auftraggebers sind 14 Tage bindend. Ein Vertragsschluss kommt stets erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch die erste Lieferung zustande.

2.2 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit auch ohne vorherige Ankündigung Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Auftraggeber unzumutbare Änderung beinhalten.

2.3 Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt), wobei wir uns verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und bereits von ihm erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

3. Preise und Preisanpassung
3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Alle Preise gelten ab dem nach Ziff. 5.1 genannten Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten die normale Verpackung, die Kosten des Transports der Ware zum Auftraggeber - bzw. dem von ihm genannten Bestimmungsort - innerhalb Europa und der Schweiz.

3.2 Zusätzlich zu den Preisen sind die nach Ziff. 11 anfallenden Entsorgungskosten zu entrichten.

3.3 Bei Verpackungsanbrüchen ist ein Aufschlag von € 10,00 pro Verpackungseinheit zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Beträgt der Gesamtrechnungsbetrag weniger als € 1.000,00 (netto), so wird darüber hinaus ein Zuschlag von € 50,00 zuzüglich Umsatzsteuer erhoben, sofern nicht anders vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

3.4 Sämtliche Nebenkosten, insbesondere für zusätzliche Verpackung, für besonders gewünschte Versandarten z.B. Express oder Luftfracht, die wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung veranlassen, trägt der Auftraggeber.

3.5. Tritt bei Preisvereinbarungen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss eine erhebliche Änderung der Kosten für Material (Aluminium, Metall, Kunststoff, Komponenten PCB, Widerstände, Dioden, ICs, Draht,
Sicherungen, Transformatoren und Kondensatoren; die Aufzählung ist abschließend) oder Fracht ein, und haben wir diese Änderung nicht zu vertreten, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren durch uns in angemessenem Umfang angepasst werden. Sollte eine Preiserhöhung 5% übersteigen, hat der Auftraggeber das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen.

4. Zahlung
4.1 Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
Zahlungen haben in der Weise zu erfolgen, dass wir bei Fälligkeit über den Betrag verfügen können. Nach Fälligkeit haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.a. Kommt der Auftraggeber in Verzug, stehen uns Verzugszinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen.

4.2 Wenn wir, ohne dem Auftraggeber hierzu verpflichtet zu sein, der Rücknahme einer Lieferung zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 25% des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber einen höheren oder der Auftraggeber uns einen geringeren Schaden nach. Sonderanfertigungen werden nur dann zurückgenommen, wenn hierzu eine Verpflichtung besteht.

4.3 Bei nach Vertragsschluss entstehender begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung aussetzen, die Weiterveräußerung, Vermischung und Verarbeitung der (unter Eigentumsvorbehalt - vgl. Ziff. 8.) gelieferten Ware untersagen oder die Ware zurücknehmen. Das gleiche gilt, wenn Wechsel- oder Scheckproteste vorkommen. Der Auftraggeber ermächtigt uns für diese Fälle schon jetzt unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Außerdem können wir die sofortige Vorauszahlung aller - auch nicht fälligen - Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist beanspruchen. Kommt der Auftraggeber unserer Forderung nach Vorauszahlung nicht nach und leistet er auch keine Sicherheit in Höhe unserer Forderungen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.4 Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273, 320 BGB oder § 369 HGB kann nur im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung und nur insoweit geltend gemacht werden, als der zurückbehaltene Betrag den objektiven Wert der von uns erbrachten Leistung nicht übersteigt.

4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges werden auch unsere sämtlichen aus anderen Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber herrührenden Forderungen in Abweichung von den dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen sind wir dann nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Daneben sind wir berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem Auftraggeber der Nachweis, dass dieser Schaden geringer ist.

5. Lieferung, Gefahrtragung, Lieferfristen und -termine
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk unserer Muttergesellschaft Aura International AB in Vimmerby, Schweden (nachfolgend zusammen ”Lager”). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

5.2 Lieferfristen und -Termine sind besonders schriftlich zu vereinbaren. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder - bei schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in keinem Fall jedoch vor völliger Klarstellung aller wesentlichen Zahlungs- und Liefereinzelheiten. Lieferfristen verlängern sich nach den Bedürfnissen des Produktionsablaufs angemessen und auch dann, wenn der Auftraggeber seine sonstigen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, wie z.B. Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Eröffnung eines Akkreditivs. Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend für Liefertermine. Unsere Rechte bei Verzug des Auftraggebers bleiben unberührt. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen genügt die rechtzeitige Absendung der Ware aus den in 5.1 genannten Lagern.

5.3 Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Lieferung an uns (Selbstbe-lieferungsvorbehalt) verlängern sich die Lieferfristen angemessen, sofern wir uns nicht entsprechend Ziffer 2.3. vom Vertrag lösen.

5.4 Die Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens wenn sie zur Versendung das in 5.1 genannte Lager verlassen hat. Verzögert sich die (Aus Lieferung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.)

5.5 Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Übrigen bestimmt sich unsere etwaige Haftung nach Ziff. 8.

5.6 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag bzw. Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20% des Netto-Kaufpreises, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

5.7 Bei höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen auch bei bereits bestehendem Lieferverzug angemessen. Entsprechend Satz 1 verschieben sich auch vereinbarte Liefertermine. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate andauert, sind die Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen alle Umstände außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten bei uns oder unseren Vorlieferanten gleich, die uns unverschuldet, unvorhersehbar und trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbar die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff - oder Energiemangel), Pandemien sowie Behinderung der Verkehrswege. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Auftraggebers, Lieferungen entgegen- bzw. anzunehmen. Fallen unsere Bezugsquellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Lieferanten neu einzudecken. In jedem Fall sind wir berechtigt, verfügbare Waren unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs zwischen unseren Kunden aufzuteilen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung endgültig frei, können beide Parteien hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen herleiten.

5.8. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellen ausdrücklich ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis i.S.v. Ziff. 5.7 dar, dessen künftige Auswirkungen für die Parteien zurzeit unvorhersehbar und selbst bei Anwendung äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt für die Parteien nicht abwendbar sein können. Das neuartige Corona-Virus stellt demnach ein Ereignis dar, das unter den Begriff der höheren Gewalt fällt. Wir können die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung entsprechend Ziff. 5.7 verschieben, unterbrechen, beenden oder bei einem Fortdauern einer Corona bedingten Behinderung nach Ablauf von sechs Monaten vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, insbesondere, wenn ein Risiko für die Gesundheit unser Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer oder Lieferanten aufgrund einer epidemischen Bedrohung, wie z.B. Covid-19, etc. besteht und/oder Lieferungen aufgrund behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen nicht durchgeführt werden können. Gleiches gilt für den Auftraggeber, soweit Lieferungen nicht entgegen bzw. angenommen werden können. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden die Parteien von ihren Verpflichtungen endgültig frei, können beide Parteien hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen herleiten.

6. Transportschäden
6.1 Transportschäden hat der Auftraggeber dem Frachtführer unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, und zwar - unverzüglich bei Lieferung, wenn sie offensichtlich sind - andernfalls bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung. Offensichtliche Transportschäden hat sich der Auftraggeber außerdem von der die Ware ausliefernden Person schriftlich bestätigen zu lassen.

6.2 Über alle Transportschäden hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Kopien der Transportpapiere zwecks Inanspruchnahme der Versicherung zu informieren. Für alle Reklamationen aus Transportschäden nach dieser Frist wird kein Ersatz geleistet. Ziff. 8.1 bleibt unberührt.

7. Mängelrüge und Rechte bei Mängeln
7.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zur Prüfung des gerügten Mangels zu geben.

7.3 Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Wir übernehmen bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste Versandart ab Lager.

7.5 Hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, übernehmen wir nach unserer Wahl das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware oder ersetzen dem Auftraggeber die dafür erforderlichen Aufwendungen.

7.6 Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

7.7 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden); insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß §§ 443, 276 BGB Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. In letzterem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf die Höhe des Gegenwertes des Liefergegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehen-den Regelungen nicht verbunden.

7.8 Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die keinen Sach- und/oder Rechtsmangel betreffen. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.9 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen bzw. Schäden vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8. Haftung im Übrigen
8.1 Für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Für sonstige Schäden und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.2.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden. 

8.2.2 Im Übrigen haften wir auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) und für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

8.2.3 Wir haften im Rahmen von 8.2.2 1. Alternative nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

8.2.4 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag begrenzt, der der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegt.

8.2.5 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder ein sonstiger Verstoß gegen Nebenpflichten, mindert die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.

8.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber Maßnahmen zur Schadensminderung treffen können.

8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
9.1 Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich des Erlöschens aller Verbindlichkeiten aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind (nachfolgend Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware nach 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum hierdurch, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware nach 9.1. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

9.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß 9.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Der Auftraggeber ist nicht zum Factoring ermächtigt. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages einverstanden.

9.4 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden uns bereits jetzt nebst allen Sicherungsrechten zur Sicherheit abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten, Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß 9.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Sollten Forderungen des Auftraggebers aus dem
Weiterverkauf ganz oder teilweise in ein Kontokorrent eingestellt werden, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt einen etwaigen Guthabensaldo aus dem Kontokorrent in Höhe unseres Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Auftraggeber bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug durch den Auftraggeber nicht widersprochen haben. Eingezogene Beträge sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Auftraggebers mit uns fällig sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet und wir sind berechtigt, Schuldnern des Auftraggebers die Abtretung von Forderungen anzuzeigen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht vertragsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Namen, Anschriften und sonstige für die Bestimmung der Forderung und/oder zu deren Rechtsverfolgung notwendige Unterlagen (wie z.B. Kopien der Bestellungen, Rechnungen etc.) auszuhändigen.

9.5 Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferungen und/oder Forderungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.

9.6 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie unsere Forderungen wertmäßig um 15% oder mehr übersteigen.

9.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt

10. Ausfuhrnachweis und UmSt.-Identifikations-Nummer
10.1 Ist der Auftraggeber ausländischer Abnehmer und holt er oder sein Beauftragter Ware zur Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ab, hat der Auftraggeber uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich zu übergeben. Bei Lieferungen in andere EG-Mitgliedstaaten hat uns der Auftraggeber vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer aufzugeben, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Kommt der Auftraggeber den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, hat er uns den für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrag auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

11. Entsorgungskosten in Deutschland nach dem ElektroG und Rückerstattung bei Exporten
11.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm bei der Lieferung von Lampen und Leuchten die austauschbare WEEE pflichtige Leuchtmittel beinhalten, die lt. ElektroG betroffen sind, zusätzlich zum Kaufpreis Entsorgungskosten berechnet werden.

11.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber solche Lampen exportiert, weisen wir darauf hin, dass eine Rückerstattung der von ihm für die exportierten Lampen bezahlten Entsorgungskosten durch die Lampen-Recycling und Service GmbH mit Sitz in Hamburg (www.lars-recycling.de) möglich ist. Der Auftraggeber müsste hierzu mit der Lampen-Recycling und Service GmbH einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abschließen. Wir übernehmen keine Haftung für das Rückerstattungsverfahren sowie den Inhalt des Dienstleistungsvertrages.

11.3 Wir weisen darauf hin, dass für die Rückerstattung von Eigenexporten des Auftraggebers keine gesetzlichen Ansprüche bestehen. Das angebotene Rückerstattungsverfahren ist mithin freiwillig und kann seitens Aura durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jederzeit geändert oder beendet werden.

12. Sonstige Vorschriften
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2 Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Ansprüche ist Hamburg.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

12.4 Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Stand April 2021