Die Tage der T8-Leuchtstoffröhre sind gezählt!

Gemäß EU-Verordnung darf die konventionelle T8-Lampe ab September 2023 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Die EU-Kommission arbeitet schon seit langem daran, die Energieeffzienz-Anforderungen von Lichtquellen neu festzulegen. Nachdem die Mitgliedstaaten und das EU-Parlament den neuen Mindesteffizienzen von Produkten im Rahmen der Öko-Design-Regel 2019 zugestimmt haben, soll die Verordnung den Leuchtmittelmarkt in zwei Stufen 2021 und 2023 neu regeln. Für die T8-Lampe wird diese Verordnung das weitgehende AUS ab dem 1.9.2023 bedeuten!

Ökodesign-Verordnung (EU-VO 2019/2020)

Die EU-Verordnung 2019/2020 regelt Mindesteffizienzen im Rahmen der Ökodesign- Richtlinie. Generell werden keine Lampentypen verboten, sondern per EU-Verordnung neue Effizienzanforderungen gestellt, die mit bestimmten Leuchtmitteln nicht oder nur mit großem Aufwand erreichbar sind. Hierunter fällt auch die stabförmige T8-Leuchtstofflampe.

Energieeffizienzanforderungen
Ab dem 1. September 2021 darf die angegebene Leistungsaufnahme einer Lichtquelle Pon die maximal zulässige Leistungsaufnahme Ponmax  (in W), die als Funktion des angegebenen Nutzlichtstroms  Φuse (in lm) und das angegebenen Farbwiedergabeindex CRI (-) wie folgt definiert ist, nicht überschreiten:
Ponmax = C · (L +  Φuse/Fxη) · R
(Auszug aus der EU-VO zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte - gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

 

Beispielrechnung:

Ponmax = C · (L +  Φuse/Fxη) · R

C= 1,00 (ungebündeltesLicht nicht direkt an Netzspannung betrieben)
L= 1,5
ɸuse = 5200
F =1,00 (Lichtquellen mit ungebündeltemLicht)
ɳ = 120,0
R=([CRI lt Datenblatt] +80)/160 = (80 + 80) /160= 1
Ponmax= 1,00 x (1,5+5200/(1x120 ))x 1

Ponmax = 44,8W

Das bedeutet:
Eine 58W Leuchtstofflampe darf maximal eine Leistungsaufnahme von 45W aufweisen!

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